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Informationen zur Grundsteuerreform 2022

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung aufgrund der unterlassenen turnusmäßigen Aktualisierung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar sind. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021  zur  Neuregelung ein  eigenes  Landesgrundsteuergesetz  beschlossen.  Das  Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 17. Dezember 2021 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (Ausgabe Nr. 23, Seite 638).

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren wird im Bayerischen Grundsteuergesetz fortgeführt.  Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer B keine Rolle mehr. Anders als nach dem sog. Bundesmodell wird die Grundsteuer B in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.  Der durch die Steuerverwaltung festgestellte Messbetrag wird dann mit dem Hebesatz, den jede Kommune individuell bestimmt, multipliziert.

Die Bayerische Steuerverwaltung stellt die folgenden Unterstützungsangebote bereit:

  • Unter http://www.grundsteuer.bayern.de stehen Informationen rund um das Thema Grundsteuerreform in Bayern zur Verfügung. Die Internetseite ist bereits jetzt erreichbar und wird laufend um neue Inhalte erweitert. U.a. FAQ und detaillierte Videos sollen bei der Erklärungsabgabe unterstützen.
  • Zudem können Fragen komfortabel in Form einer Chatkonversation an ein Assistenzsystem („Chatbot“) gestellt werden, welches rund um die Uhr einfache und verständliche Auskünfte erteilt. 
  • Eine telefonische Unterstützung zu allgemeinen Fragen betreffend die Erklärungsabgabe wird zudem durch eine zentrale Informations-Hotline unter 089 – 30 70 00 77 geboten. Die Hotline ist in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr erreichbar.
  • Zudem erhalten alle natürlichen Personen ab April 2022 ein gesondertes Informationsschreiben der bayerischen Steuerverwaltung. In diesem werden allgemeine Informationen zur Erklärungsabgabe, aber auch eigentumsspezifische Angaben mitgeteilt.

Im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2022 Nr. 162 vom 09.03.2022) wurde die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu den Papiervordrucken und Ausfüllanleitungen für die Grundsteuererklärungen veröffentlicht. Die Bekanntmachung ist samt Anlagen auf der Verkündungsplattform Bayern.Recht unter dem Link

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-162/ abrufbar.

Papiervordrucke für die Steuererklärung sind auch über die Gemeinde erhältlich.

Abgabefrist bis 30. April 2023 verlängert

Bis Ende Januar 2023 haben in Bayern weniger als 70 Prozent der Steuerpflichtigen ihre Grundsteuererklärungen abgegeben. Deshalb wird die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung im Freistaat noch einmal um drei Monate bis zum 30. April 2023 verlängert. Diese Entscheidung wurde von Herrn Staatsminister Füracker heute am Rande der Kabinettssitzung bekanntgegeben. Grund für den neuerlichen Aufschub war u.a. eine Initiative der steuerberatenden Berufe.

Neben der allgemeinen medialen Berichterstattung wurde auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Steuern heute ein entsprechender Hinweis aufgenommen:

https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Abgabefrist für Grundsteuer wird um 3 Monate bis 31. Januar 2023 verlängert

Tipps und Hinweise zu häufigen Fehlern bei der Abgabe der Grundsteuererklärung

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