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Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung aufgrund der unterlassenen turnusmäßigen Aktualisierung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar sind. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung ein eigenes Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 17. Dezember 2021 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (Ausgabe Nr. 23, Seite 638).
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren wird im Bayerischen Grundsteuergesetz fortgeführt. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer B keine Rolle mehr. Anders als nach dem sog. Bundesmodell wird die Grundsteuer B in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet. Der durch die Steuerverwaltung festgestellte Messbetrag wird dann mit dem Hebesatz, den jede Kommune individuell bestimmt, multipliziert.
Die Bayerische Steuerverwaltung stellt die folgenden Unterstützungsangebote bereit:
Im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2022 Nr. 162 vom 09.03.2022) wurde die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu den Papiervordrucken und Ausfüllanleitungen für die Grundsteuererklärungen veröffentlicht. Die Bekanntmachung ist samt Anlagen auf der Verkündungsplattform Bayern.Recht unter dem Link
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-162/ abrufbar.
Papiervordrucke für die Steuererklärung sind auch über die Gemeinde erhältlich.
Bis Ende Januar 2023 haben in Bayern weniger als 70 Prozent der Steuerpflichtigen ihre Grundsteuererklärungen abgegeben. Deshalb wird die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung im Freistaat noch einmal um drei Monate bis zum 30. April 2023 verlängert. Diese Entscheidung wurde von Herrn Staatsminister Füracker heute am Rande der Kabinettssitzung bekanntgegeben. Grund für den neuerlichen Aufschub war u.a. eine Initiative der steuerberatenden Berufe.
Neben der allgemeinen medialen Berichterstattung wurde auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Steuern heute ein entsprechender Hinweis aufgenommen:
https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x
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Ab Montag, dem 18. August, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie gewohnt zur Verfügung.
Die Gemeinde Neuried bittet um Verständnis!