Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Eine Geburt im Ausland kann im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden.
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Stand: 08. Juli 2025

Ansprechpartner

Frau

Donhauser M.

Zimmer OG 05
Rathaus, Hainbuchenring 9 - 11
089/75901-61
donhauser@neuried.de
089/75901-47

Frau

Gardke K.

Zimmer OG 23
Rathaus, Hainbuchenring 9 - 11
089/75901-76
gardke@neuried.de
089/75901-47

Herr

Strien K.

Zimmer OG 05
Rathaus, Hainbuchenring 9 - 11
089/75901-37
strien@neuried.de
089/75901-47
Beschreibung

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Erforderliche Unterlagen
  • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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