Bürgerantrag; Einreichung

Mithilfe eines Bürgerantrags können Bürger das zuständige kommunale Organ verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer Sitzung zu befassen.

  • Bürgerbeteiligung
  • Einwohnerantrag
Stand: 28. Juli 2025

Ansprechpartner

Herr

Sailer A.

Zimmer OG 03
Geschäftsleitender Beamter
Rathaus, Hainbuchenring 9 - 11
089/75901-32
sailer@neuried.de
089/75901-47

Herr

Strien K.

Zimmer OG 05
Rathaus, Hainbuchenring 9 - 11
089/75901-37
strien@neuried.de
089/75901-47
Beschreibung

Der Bürgerantrag ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Mithilfe eines Bürgerantrags können Bürger einer Gemeinde das zuständige Gemeindeorgan (Gemeinderat, Ausschuss, erster Bürgermeister) oder Bürger eines Landkreises das zuständige Kreisorgan verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer Sitzung zu befassen.

Fristen

Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan, auf Kreisebene das Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

Bearbeitungsdauer

Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan, auf Kreisebene das Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

Rechtsgrundlagen

Lebenslagen

  • Bürger machen Politik (ID: 10002202)
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)