Wassersparanordnung der SWM: Auch Landkreis betroffen – gilt auch für Neuried

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15. Juli 2026

Wassersparanordnung der SWM: Auch Landkreis betroffen – gilt auch für Neuried

Für von den Stadtwerken München versorgte Kommunen gelten ab sofort Beschränkungen bei der Nutzung von Trinkwasser – Aufruf zum Wassersparen an alle Kommunen Die anhaltend hohen Temperaturen haben in den vergangenen Wochen zu
einem deutlichen Anstieg des Wasserverbrauchs und einer zunehmenden Wasserknappheit in München und der gesamten Region geführt. Infolgedessen haben die Stadtwerke München (SWM) am 14. Juli eine Wassersparanordnung für die gesamte Wasserversorgung durch die SWM Versorgungs GmbH erlassen. Die Sparanordnung gilt damit auch für die im Landkreis München
mitversorgten Kommunen Aschheim, Garching, Neubiberg, Neuried, Oberschleißheim, Unterföhring und Unterhaching.
Ab sofort darf von den SWM geliefertes Wasser für folgende Zwecke nicht mehr genutzt werden:
1. zur Befüllung und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen,
Wasserbehältern (z. B. Tonnen) o. ä.,
2. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Zierpflanzen u.ä.) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
Ausgenommen hiervon sind:
a. Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen
b. die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung
c. land- und forstwirtschaftliche Flächen
d. Friedhöfe,
3. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen. Ausgenommen hiervon sind:
a. Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen
Nutzung dienen
b. insbesondere Sportplätze,
4. zum Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z. B. Einsatzfahrzeuge),
5. zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist und
6. zum Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen.
Die Wassersparanordnung gilt vorerst bis einschließlich 1. August 2026. Sie ergänzt eine entsprechende Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München zur Beschränkung der Nutzung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz und der Entnahme von Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern. Eine Verlängerung des Zeitraums der Wassersparanordnung ist bei
andauernder Trockenheit möglich. Ebenso ist bei einer Entspannung der Trockenperiode ein Widerruf der Anordnung möglich.
Auch wenn derzeit im Landkreis München noch keine entsprechende Allgemeinverfügung gilt, appelliert das Landratsamt eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, wo immer möglich, unnötigen Wasserverbrauch zu vermeiden und ihre Wassernutzung im Alltag zu reduzieren. Denn angesichts der anhaltenden hohen Temperaturen einerseits und niedriger Grundwasserstände
infolge eines niederschlagsarmen Winters und Frühjahrs andererseits ist die Situation auch im Landkreis München angespannt.