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Im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung können Gemeinden in ihren Friedhofssatzungen eine Genehmigungspflicht für das Aufstellen von Grabmälern festlegen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Damit sollen die in einer Gemeinde bestehenden Anforderungen an die Gestaltung von Grabmälern vor deren Errichtung, insbesondere im Interesse der Standfestigkeit und der Wahrung der Pietät, überprüft werden.
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Das Wahlamt ist jedoch von 8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr geöffnet.
Ab Mittwoch, dem 7. Januar, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie gewohnt zur Verfügung.
Die Gemeinde Neuried bittet um Verständnis!