Breitbandausbau; Beantragung der Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund

Wenn ein Telekommunikationsunternehmen öffentlichen Straßengrund für die Verlegung von Telekommunikationslinien oder die Änderung von bereits verlegten Leitungen nutzen will, muss es hierfür eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz beantragen.

  • BNetzA
  • Breitband
  • Breitbandausbau genehmigen
  • Breitbandleitung
  • Bundesentzagentur
  • Leitungsverlegungen
  • Telekommunikationsbranche
  • Telekommunikationsnetze
  • Wegebaulastträger
  • Wegerecht
Stand: 22. Januar 2026
Beschreibung

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.

Für die Nutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationslinien wird eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) benötigt.

Fristen
Die Zustimmung muss vor der Baumaßnahme erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zustimmung der Verlegung muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaulastträger gestellt werden. Für Kreisstraßen sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinden und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter. Für ein Ausbauvorhaben auf einem Stadt- oder Gemeindegebiet ist eine Rahmenzustimmung möglich. Arbeitshilfen hierzu sind unter der Rubrik Formulare zu finden.

Innerhalb von Ortsdurchfahrten sind die Zuständigkeiten für die Zustimmung bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen folgendermaßen geregelt:

  • Bundesstraßen: Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind in den Ortsdurchfahrten zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, im Bereich der Straßenfahrbahnen die Staatlichen Bauämter zuständig.
  • Staats- und Kreisstraßen: Innerorts von Staats- und Kreisstraßen sind Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, für die Fahrbahnen der Staatsstraßen die Staatlichen Bauämter und für die Fahrbahnen der Kreisstraßen die Landkreise zuständig. Bei Radwegen in Ortsdurchfahrten kommt es darauf an, ob sie auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind. Ist dies der Fall, sind die Staatlichen Bauämter für die Radwege der Staatsstraßen bzw. die Landkreise für die Radwege der Kreisstraßen zuständig. Im Übrigen sind die Gemeinden für die Radwege zuständig.
Rechtsgrundlagen

Lebenslagen

  • Erschließung und Infrastruktur (ID: 20001009)
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Verwandte Themen

Der schnellste und einfachste Weg Ihre Wahlunterlagen anzufordern, ist über diesen Link . Bitte halten Sie dafür Ihre Stimmbezirks- und Wählerverzeichnisnummer bereit. Diese ist auf dem Wahlbenachrichtigungsschein für die Kommunalwahl abgedruckt. Sie können die Unterlagen auch per E-Mail an wahlen@neuried.de anfordern. Wichtig ist, dass in der E-Mail Name, Vorname, Geburtsdatum sowie die vollständige Adresse angegeben werden. Es kann dabei nur ein Wahlberechtigter pro Mail die Unterlagen anfordern, eine Sammelbeantragung mehrerer Wahlberechtigter ist unzulässig. Telefonisch können Wahlunterlagen nicht beantragt werden!

Sie können selbstverständlich die Unterlagen auch mit dem Formular auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsschreibens beantragen. Sie können die Briefwahlunterlagen persönlich barrierefrei im Rathaus, Zimmer 18, 22, 08 und 05 abholen. Bitte halten Sie dafür Ihren Personalausweis bereit.